Grundsteuer

Grundsteuerreform - 36 Millionen Grundstücke sind neu zu bewerten. - Bayern verlängert die Frist bis 30.04.2023!

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte festgestellt hatte, müssen nun die Grundstückwerte im Jahr 2022 neu festgestellt werden. Darauf basierend werden dann ab dem Jahr 2025 neue Grundsteuerbescheide ergehen. Die Erklärung musste auf elektronischem Weg im Zeitfenster vom 01.07.2022 bis 31. Januar 2023 abgegeben werden. Bayern hat jedoch die Abgabefrist nochmalig bis zum 30.04.2023 verlängert.

Die Herausforderung

Von der Erklärungspflicht sind nicht nur betriebliche Grundstücke von Unternehmen, sondern auch jedes einzelne Privatgrundstück betroffen.

Ab Anfang Juli 2022 sind für ca. 36 Millionen Grundstücke in Deutschland von deren Eigentümern Grundsteuererklärungen abzugeben.

Dazu sind die dafür notwendigen Daten aus unterschiedlichen Quellen und Formaten (digital / Papier) zusammensuchen und -zufassen. Dabei werden eine Vielzahl von Informationen eingefordert, zudem sind länderspezifische Anforderungen zu berücksichtigen.

Handlungsempfehlung

Da eine sehr große Anzahl von Grundstücken neu bewertet werden muss und das Zeitfenster für die Übermittlung der Feststellungserklärungen knapp bemessen ist, empfehlen wir, frühzeitig mit der Sammlung und Bereitstellung der benötigten Informationen zu beginnen.

Wir unterstützen Sie dabei und übernehmen die Erstellung Ihrer Feststellungserklärung(en) und reichen diese elektronisch beim Finanzamt ein.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Grundsteuerreform haben, so sprechen Sie uns an.

 

FAQ´s zur Grundsteuerreform
 

Ab wann ist das neue Recht anzuwenden?

(Erstmals) zum 01. Januar 2022. Zu diesem Stichtag hat die Neubewertung des relevanten Grundbesitzes zu erfolgen.

Auf was wird die Grundsteuer erhoben?

Die Grundsteuer wird auf Grundvermögen und auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen erhoben.

Wer muss die Steuererklärung abgeben?

Jeder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft   (dazu gehören auch einzelne Land- und forstwirtschaftliche Flächen).

Bei Eigentumswohnungen ist jeder einzelne Eigentümer erklärungspflichtig. Die Eigentümergemeinschaft oder der   Verwalter sind in ihren jeweiligen Eigenschaften nicht erklärungspflichtig.

In Fällen eines Erbbaurechts müssen die Erbbauberechtigten die Erklärung abgeben. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens   zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.

Für was muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Es ist für jede sog. wirtschaftliche Einheit eine Steuererklärung abzugeben.

Können Steuererklärungen zusammengefasst werden?

Nein, es ist für jede sog. wirtschaftliche Einheit eine Steuererklärung abzugeben. Besitzen Sie mehrere Grundstücke   und/oder Eigentumswohnungen, dann muss für jede dieser Grundstücke/Einheiten eine Erklärung abgegeben   werden.

Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?

Bis zum 31. Januar 2023. Bayern hat jedoch die Abgabefrist nochmalig bis zum 30.04.2023 verlängert.

Ist das Verfahren bundeseinheitlich geregelt?

Nein. Die einzelnen Bundesländer können entweder das sog. Bundesmodell anwenden, oder ein eigenes   Grundsteuermodell einführen (Öffnungsklausel).
Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben von der sogenannten   Öffnungsklausel gebrauch gemacht.

Wir kümmern uns um Ihre Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

In wenigen Schritten zur Grundsteuererklärung:

  • Sie geben Ihre Daten ein und hinterlegen die Anzahl Ihrer Objekte.

  • Sie erhalten von uns im Anschluss einen Vertrag und die Vollmacht für unsere Zusammenarbeit und senden uns diesen unterzeichnet digital zurück

  • Sie erhalten von uns einen Zugang zu unserem Grundsteuerportal.

  • Sie erfassen Ihre Grundstücksdaten in unserem Grundsteuerportal online und laden uns die benötigten Dokumente hoch.

  • Nach Prüfung der Unterlagen und Informationen durch unsere Experten erstellen wir die Steuererklärung für Sie.

  • Sie erhalten alle Erklärungen zur Ansicht und Freigabe

  • Wir übermitteln Ihre Erklärungen nach Freigabe online an die Finanzverwaltung

 

Weitere Unterlagen und Dokumente zum herunterladen:

Informationsbroschüre Grundsteuer

Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV)

Übersicht der Gebäudearten

Datenerfassungsbogen